Abfindung

Entgegen einer weit verbreiteten Ansicht hat der Arbeitnehmer nach einer Kündigung durch den Arbeitgeber keinen allgemeinen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung, auch nicht nach einer langen Betriebszugehörigkeit.

Viele Kündigungsschutzprozesse enden allerdings mit Zahlung einer Abfindung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer. Auch werden bereits vor einer anstehenden Kündigung oder Klage Aufhebungsverträge mit Abfindungszahlungen vereinbart.

Das Motiv für einen Arbeitgeber, einen Aufhebungsvertrag mit einer Abfindungszahlung zu schließen ist, einen Kündigungsschutzprozess mit ungewissem Ausgang zu vermeiden oder sich in einem bereits laufenden Kündigungsschutzprozess das Prozessrisiko, den Prozess zu verlieren, abkaufen zu lassen.

Für einen Arbeitnehmer ist es ebenfalls ein Kompromiss zwischen Erhalt und Verlust des Arbeitsplatzes und dem Risiko, den Kündigungsschutzprozess und damit seinen Arbeitsplatz ohne jeglichen Wertausgleich zu verlieren (Goldener Handschlag).

Wir prüfen den Ihnen vorgelegten Aufhebungsvertrag


Höhe der Abfindung

Für die Abfindungshöhe hat sich eine Faustregel entwickelt, die lautet:

ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr.

Die tatsächliche Höhe der Abfindung hängt allerdings von vielen Faktoren ab. U.a den Erfolgsaussichten in einem Rechtsstreit und dem Verhandlungsgeschick.

Die Abfindung ist zu versteuern, steuerlich aber begünstigt durch die 1/5 Regelung (§§ 34 I, 24 Nr. 1 EStG, Fünftel Regelung). Hier ein externer Link zu einem Abfindungsrechner (Steuerberechner, ohne Gewähr).
Die Abfindung ist nicht sozialversicherungspflichtig. Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben also keine anteiligen Zahlungen an die Renten- Kranken / Pflege- und Arbeitslosenversicherung zu zahlen.


Abfindung und Arbeitslosengeld

Um eine Sperre des Arbeitslosengeld zu vermeiden ist § 159 SGB III (früher § 144 SGB III) zu beachten (vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeiführen, z.B. durch einen Aufhebungsvertrag)

Um ein Ruhen des Arbeitslosengeldes (Anrechnung einer Abfindung auf das Arbeitslosengeld) zu vermeiden ist § 158 SGB III zu beachten (Einhaltung der Kündigungsfrist).


§ 1 a KschG, Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung

Auch § 1a KschG gewährt dem Grund nach keinen Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung einer Abfindung bei einer betriebsbedingten Kündigung.

Hat der Arbeitgeber allerdings in dem Kündigungsschreiben das Angebot unterbreitet eine Abfindung zu zahlen, soweit der Arbeitnehmer keine Klage einreicht, und reicht der Arbeitnehmer innerhalb der 3 Wochenfrist keine Klage ein, dann hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung in Höhe von 0,5 Monatsverdiensten pro Beschäftigungsjahr ( § 1a II KschG).

Die weiteren Voraussetzungen des § 1a KschG müssen ebenfalls vorliegen. Der Arbeitgeber muss in der Kündigung darauf hinweisen, dass die Kündigung auf eine dringende betriebsbedingte Kündigung gestützt wird.