Arbeitsgericht Stuttgart Außenkammer Aalen
Das Arbeitsgericht Aalen, eine Außenkammer des Arbeitsgerichts Stuttgart, ist Eingangsgericht (erster Rechtszug) für Rechtsstreitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis.
Für den Landkreis Heidenheim und die Stadt Heidenheim ist überwiegend das Arbeitsgericht Aalen örtlich zuständig.
örtliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte
Die örtliche Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen ist in der Zivilprozessordnung geregelt.
Zunächst ist dasjenige Arbeitsgericht zuständig, in dessen Gerichtsbezirk der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Der allgemeinen Gerichtsstand wird durch den Wohnsitz (§ 12 ZPO) oder - bei juristischen Personen, z. B. einer GmbH oder einer AG - durch den Sitz der Gesellschaft (§17 ZPO) bestimmt. Dies ist also nicht unbedingt der Ort der Betriebsstätte oder der Ort der Filiale eines Unternehmens.
In arbeitsrechtlichen Streitigkeiten kommen auch der Gerichtsstand der selbständigen Niederlassung (§ 21 ZPO) oder des Erfüllungsortes (§ 29 ZPO) in Betracht.
Im Jahr 2008 wurde der Gerichtsstand des Arbeitsortes eingeführten (§ 48 Abs. 1a ArbGG).
Arbeitnehmer können nach § 48 Abs. 1a ArbGG eine Klage gegen ihren Arbeitgeber daher auch vor dem Arbeitsgericht einreichen, in dessen Bezirk sie für gewöhnlich ihre Arbeit verrichten oder zuletzt gewöhnlich verrichtet haben. Soweit der Arbeitsort nicht gleichzeitig der Erfüllungsort ist, war dies bis dahin nicht möglich.
Diese Regelung ist insbesondere für Außendienstmitarbeiter interessant, da diese ihren Arbeitgeber nun nicht mehr am Sitz des Unternehmens verklagen müssen, sondern auch von ihrem Wohnsitz, wenn sie von dort ihre Tätigkeit überwiegend beginnen, von zu Hause ihre Reisetätigkeiten planen, Berichte schreiben oder andere mit der Arbeitsleistung verbundene Tätigkeiten verrichten (LAG Rheinland-Pfalz: Beschluss vom 24.02.2012 - 8 SHa 3/12)
In den meisten Fällen kann also ein Arbeitnehmer die Klage bei dem Gericht einreichen, in dessen Gerichtsbezirk er seine Arbeitsleistung erbringt oder erbracht hat.
Arbeiten Sie in einer Filiale in Heidenheim, Herbrechtingen oder Giengen und ist der Sitz des Unternehmens außerhalb des Landkreises Heidenheim oder Aalen, z. B. in Ulm, Dillingen oder Ehingen, kann also dennoch das Arbeitsgericht Aalen zuständig sein.