Kündigung des Arbeitsverhältnisses
I. Ordentliche, fristgerechte Kündigung
Ein Arbeitsverhältnis (Arbeitsvertrag) kann einseitig durch Kündigung beendet werden.
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen, mündlich ausgesprochene Kündigungen sind unwirksam.
Soweit das Kündigungssschutzgesetz (KSchG) Anwendung findet, bedarf es eines Kündigungsgrundes, damit die Kündigung rechtswirksam ist.
Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) findet Anwendung, wenn
- der Arbeitnehmer länger als 6 Monate im Betrieb oder Unternehmen beschäftigt ist, § 1 Abs. 1 KSchG
und
- im Betrieb mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt sind, (bei Arbeitnehmern, die vor dem 01.01.2004 beschäftigt waren, gilt ein differenzierter Schwellenwert von 5 AN) § 23 Abs. 1 KSchG
Das KSchG unterscheidet nach § 1 Abs. 2 KSchG drei Kündigungsgründe
- personenbedingte Kündigungen (z.B. bei Krankheit)
- verhaltensbedingte Kündigungen (z.B. zu spät zur Arbeit, verbotenes Serven am Arbeitsplatz, Spesenbetrug, Diebstahl)
- betriebsbedingte Kündigungen (z.B. Umsatzrückgang mit Stellenabbau, outsourcing, Betriebsschließung)
3 Wochen Frist für Kündigungsschutzklage
Die Unwirksamkeit einer Kündigung muss nach § 4 KSchG innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht mit einer Kündigungsschutzklage geltend gemacht werden, sonst gilt die Kündigung als wirksam, auch wenn die Kündigungsgründe nicht zutreffen oder keine Kündigungsgründe vorliegen.
II. außerordentliche, fristlose Kündigung nach § 626 BGB
Ein Arbeitsverhältnis kann nach § 626 BGB fristlos gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, wenn also Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
Die Kündigung kann nur innerhalb von 2 Wochen erfolgen, nachdem der Kündigungsberechtigte von den maßgeblichen Tatsachen Kenntnis erlangt hat, die die außerordentliche Kündigung rechtfertigen, § 626 Abs. 2 BGB.
3 Wochen Frist für Kündigungsschutzklage
Auch hier gilt, dass die Unwirksamkeit der Kündigung nach §§ 13, 4 KSchG innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht mit einer Kündigungsschutzklage geltend gemacht werden muss, da die Kündigung sonst als wirksam gilt, auch wenn die Kündigungsgründe nicht ausreichen, nicht zutreffen oder keine Kündigungsgründe vorliegen.