Kündigungsfristen
Die Kündigungsfristen ergeben sich aus dem Arbeitsvertrag. Wenn dort nichts geregelt ist oder die vertragliche Regelung nach § 622 Abs. 5 BGB unwirksam ist, ergeben sich die Kündigungsfristen aus den gesetzlichen Regelungen des § 622 BGB.
Abweichende Regelungen können sich aus einem Tarifvertrag oder auf einen Tarifvertrag Bezug nehmende vertragliche Regelungen ergeben, § 622 Abs. 4 BGB.
Die gesetzliche Kündigungsfristen nach § 622 BGB
(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von 4 Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
2 Jahre bestanden hat, 1 Monat zum Ende eines Kalendermonats,
5 Jahre bestanden hat, 2 Monate zum Ende eines Kalendermonats,
8 Jahre bestanden hat, 3 Monate zum Ende eines Kalendermonats,
10 Jahre bestanden hat, 4 Monate zum Ende eines Kalendermonats,
12 Jahre bestanden hat, 5 Monate zum Ende eines Kalendermonats,
15 Jahre bestanden hat, 6 Monate zum Ende eines Kalendermonats,
20 Jahre bestanden hat, 7 Monate zum Ende eines Kalendermonats.
Kündigungsfristen während der Probezeit nach § 622 Abs. 3 BGB
Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden, § 622 Abs. 3 BGB.
Auch hier finden sich tarifvertraglich abweichende Regelungen.
Nach dem Rahmentarifvertrag in der Gebäudereinigung kann nach § 19 Nr 3 . RTVgewANGR innerhalb von 2 Wochen nach Neueinstellung die Kündigung beiderseitig unter Einhaltung einer Frist von 1 Werktag erfolgen.
Nach dem allgemeinverbindlich erklärten Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV) kann nach § 12 BRTVBG das Arbeitsverhältnis beiderseitig unter Einhaltung einer Frist von 6 Werktagen, nach sechsmonatiger Dauer von 12 Werktagen, gekündigt werden.
Im allgemeinverbindlich erklärten Manteltarifvertrag für das Hotel- und Gaststättengewerbe in Baden-Württemberg ist in § 4 MTVHGGBW ist geregelt:
Die ersten drei Monate nach der Einstellung gelten als Probezeit. Während dieser Probezeit kann beiderseits wie folgt gekündigt werden:
Innerhalb der ersten 2 Monate mit einer Frist von 3 Kalendertagen zu jedem Kalendertag, im 3. Monat mit einer Frist von 7 Kalendertagen zum 15. oder Monatsletzten.