Fahrzeit zum Kunden, regulär zu vergütende Arbeitszeit

EuGH (Dritte Kammer), Urt. v. 10.9.2015 – C-266/14
(Federación de Servicios Privados del sindicato Comisiones obreras (CC.OO.)/Tyco Integrated Security)

Tenor

Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeit-gestaltung ist dahin auszulegen, dass unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, unter denen die Arbeitnehmer keinen festen oder gewöhnlichen Arbeitsort haben, die Fahrzeit, die diese Arbeitnehmer für die täglichen Fahrten zwischen ihrem Wohnort und dem Standort des ersten und des letzten von ihrem Arbeitgeber bestimmten Kunden aufwenden, „Arbeitszeit“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt.


Auch das BAG hat in seinem Urteil vom 22.04. 2009 - 5 AZR 292/08 (LAG Düsseldorf Urteil 23. 1. 2008 7 Sa 864/06), mit diesem Urteil des EuGH übereinstimmend entschieden, dass Fahrtzeiten eines Außendienstmitarbeiters als vergütungspflichtige Arbeitszeit gelten

Orientierungssätze der Richterinnen und Richter des BAG:

1. Ist bei Außendienstmitarbeitern das wirtschaftliche Ziel der gesamten Tätigkeit darauf gerichtet, verschiedene Kunden zu besuchen, gehört die Reisetätigkeit insgesamt zu den vertraglichen Hauptleistungspflichten.
2.....
3. Ändert sich der Ausgangspunkt der Reisetätigkeit wegen Schließung der Betriebsstätte des Arbeitgebers, hat das auf die Vergütungspflicht grundsätzlich keinen Einfluss. Der Arbeitnehmer muss sich nicht die ersparte Fahrtzeit zur Betriebsstätte anrechnen lassen.
4. Haben die Arbeitsvertragsparteien eine Vereinbarung über die Behandlung von Reisezeit als zu vergütende Arbeitszeit nicht unter den Vorbehalt einer (ablösenden) Betriebsvereinbarung gestellt, gilt im Verhältnis zu Betriebsvereinbarungen das Günstigkeitsprinzip.