Verzugsschadenspauschale
Verzugsschadenspauschale von 40,00 € nach § 288 BGB
LArbG Baden-Württemberg Urteil vom 9.10.2017, 4 Sa 8/17
Eine Verzugsschadenspauschale von 40,00 € nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB kann auch im Arbeitsverhältnis geltend gemacht werden. Dem steht § 12a ArbGG nicht entgegen (Anschluss an LAG Baden-Württemberg 13. Oktober 2016 - 3 Sa 34/16).
Wenn der Arbeitgeber mit der Lohnzahlung im Verzug ist und die Lohnzahlung angemahnt wird, sind daher als Verzugspauschale 40,00 € vom Arbeitgeber zu zahlen.