Owi - Verfahren
Droht Ihnen in einem Bußgeldverfahren ein Bußgeld, Punkte in Flensburg oder gar ein Fahrverbot, dann erhalten Sie von uns Unterstützung. Wir legen für Sie Einspruch ein und begründen ihn.
Soweit Sie rechtschutzversichert sind, kümmern wir uns auch um die Deckungszusage bei Ihrer Rechtschutzversicherung und die Kostenabwicklung
Bußgeldbescheid, Anhörungsbogen
Sollten Sie bereits einen Bußgeldbescheid bekommen haben oder ist ein Bußgeldbescheid zu befürchten, da Sie bereits einen Anhörungsbogen bekommen haben, helfen wir Ihnen gerne weiter,
Anhörungsbogen:
Sie müssen keine Angaben zur Sache machen,
lediglich Angaben zu Ihren Personalien (§ 111 OWiG), und dies auch nur, wenn die Personalien der Bußgeldbehörde nicht oder nur zum Teil bekannt sind.
Einer Ladung der Polizei müssen Sie bei einem Bußgeld- oder auch bei einem Strafverfahren keine Folge leistet. Nur einer richterlichen oder staatsanwaltschaftlichen Vorladung sowie der Ladung einer Bußgeldbehörde ist Folge zu leisten.
Zu einer Aussage sind Sie keinesfalls verpflichtet. Die Frage, ob der Verstoß zugegeben wird oder nicht, kann Ihrerseits daher offen gelassen werden, es muss nichts angekreuzt werden.
Soweit Sie einen Anhörungsbogen erhalten haben, können wir für Sie die die Ermittlungsakte anfordern und mit Ihnen besprechen, ob mit Erfolg gegen einen zu erwartenden Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt werden soll.
Bußgeldbescheid:
Nach der förmlichen Zustellung eines Bußgeldbescheides kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, Einspruch eingelegt werden.