Internetrecht

  • Beratung über Ihre besonderen Rechte beim Kauf im Internet
  • Beratung und Hilfe bei einer Abmahnung wegen illegalen Downloads, Filesharing oder seit Neuem wegen Streaming

I. Abmahngebühren

Durch den neu gefassten § 97 a UrhG werden die Abmahngebühren seit 09.10.2013 bei Privatpersonen auf einen Streitwert von 1.000,00 € beschränkt, soweit die geschützten Werke nicht für gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit verwendet wurden.

Die Abmahngebühren betragen dann nach dem RVG in der Regel ca. 150,00 €.

Soweit die Abmahnung unberechtigt oder unwirksam ist, kann der Abgemahnte sogar gegen den Abmahnenden vorgehen und Ersatz der für die Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen, § 97 a Abs. 4 UrhG.

Auch für Fälle, die zeitlich zuvor erfolgt sind, möchte das Amtsgericht Hamburg den Gegenstandswert in einem Prozess wegen unerlaubtem Download auf 1.000,00 € begrenzen.

Amtsgericht Hamburg, Beschluss vom 24.07.2013, Az: 31a C 109/13

II. Haftung

Bundesgerichtshof zur Haftung für illegales Filesharing
volljähriger Familienmitglieder

Urteil des BGH vom 08.01.2014 I ZR 169/12, Pressemitteilung

Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet nicht für das Verhalten eines volljährigen Familienangehörigen, wenn er keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass dieser den Internetanschluss für illegales Filesharing missbraucht.


Bundesgerichtshof zur Haftung von Eltern für illegales Filesharing ihrer minderjährigen Kinder
Urteil des BHG vom 15.11.2012 - I ZR 74/12, Pressemitteilung

Eltern haften für das illegale Filesharing eines 13-jährigen Kindes grundsätzlich nicht, wenn sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehrt hatten und keine Anhaltspunkte dafür hatten, dass ihr Kind diesem Verbot zuwiderhandelt.