Werkvertragsrecht Handwerk
Vertretung sowohl der Bauherren als auch der Bauunternehmer, Architekten und Handwerker; die widerstreitenden Interessen und Argumente sind uns daher bekannt und können zugunsten unserer Mandanten umgesetzt werden.
Gezielte Durchsetzung Ihrer Forderungen aus Bauverträgen unter Abschätzung der Risiken, u. a. hinsichtlich:
- Vergütung/Honorar
- Vertragsgerechter Herstellung
- Mängelbeseitigung nach BGB oder VOB
- Minderungsanspruch
- Schadensersatz
- Abrechnungsproblemen
- Bauzeitverzögerungen
- Vertragsstrafen
- Sicherung von Werklohnforderungen, z. B. durch Bauhandwerker - Sicherungshypothek und selbstständiges Beweisverfahren
aktuelle Rechtsprechung
nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Keine Mängelansprüche aus einem Bauvertrag bei einer Schwarzgeldabrede
BGH Urteil vom 01.08.2013 VII ZR 6/13
Dies Rechtsprechung wird dann auch bei anderen Werkverträgen gelten.
Das OLG Schleswig-Holstein geht noch weiter.
Nach einer Entscheidung vom 16.08.2013, 1 U 24/13 hat der Werkunternehmer keinen Anspruch auf den Werklohn bei einer auch nur teilweisen Schwarzgeldabrede, da der gesamte Werkvertrag nach § 134 BGB unwirksam ist. Revision beim BGH ist zugelassen.